Artikel 18 RL 91/67/EWG
In die Gemeinschaft eingeführte Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur müssen die in den Artikeln 19, 20 und 21 festgelegten Bedingungen erfüllen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.