Artikel 17 RL 91/67/EWG
(1) Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Durchführung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, unterstützt die Sachverständigen in der erforderlichen Weise bei der Durchführung ihrer Aufgabe. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Ergebnis dieser Kontrollen.
(2) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.
Nach demselben Verfahren werden die Vorschriften für die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.