Artikel 16 RL 91/67/EWG

(1) In bezug auf zum Verzehr bestimmte Aquakulturerzeugnisse finden die Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1) Anwendung; in bezug auf für die Vermarktung bestimmte Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur finden ferner die Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(2) Anwendung, in beiden Fällen insbesondere bezüglich der Durchführung von Kontrollen und der entsprechenden Folgemaßnahmen seitens des Empfängermitgliedstaats sowie bezüglich der Schutzmaßnahmen.Außerdem legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 die Muster der Bescheinigungen fest, die im Hinblick auf die Krankheiten der Liste II des Anhangs A den Tieren der Aquakultur, ihren Eiern und Gameten beim innergemeinschaftlichen Handel zwischen nicht zugelassenen Gebieten beigefügt werden müssen; sie bestimmt die Modalitäten der Ausdehnung des informatisierten Systems zum Verbund der zuständigen Behörden (ANIMO) auf den Handel mit den genannten Tieren und Erzeugnissen.

(2) Die Richtlinie 89/662/EWG wird wie folgt geändert:

a)
In Anhang A wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1).

b)
In Anhang B wird folgender Gedankenstrich gestrichen:

für den menschlichen Verzehr bestimmte Aquakulturerzeugnisse.

(3) In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird unter Abschnitt I folgender Verweis eingefügt:

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur. (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29, geändert durch die Richtlinie 90/539/EWG (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6).

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