Artikel 15 RL 91/67/EWG

Die Pläne für die Probenahmen sowie die Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis der in Anhang A Spalte 1 genannten Krankheiten werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt. Die Probenahmepläne müssen der Tatsache Rechnung tragen, daß in den Gewässern auch freilebende Fische, Krebs- oder Weichtiere vorkommen.

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