Artikel 14 RL 91/67/EWG

(1) Unbeschadet der nach dem Verfahren der Artikel 12 und 13 festzusetzenden Auflagen bei Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste III gelten für die Vermarktung von lebenden, aus Zuchtbetrieben stammenden Fischen, die nicht zu den in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten gehören, sowie für deren Eier oder Gameten zusätzlich folgende Garantien:

a)
Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem Gebiet mit gleichem tierseuchenrechtlichen Status, aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet oder aus einem Zuchtbetrieb stammt, der in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen darf, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische der in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht.

Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach dem Verfahren des Artikels 26 eine Ausnahmeregelung von vorstehendem Absatz beantragen, insbesondere um zu untersagen, daß die in diesem Absatz genannten Fische in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, wenn diese aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische der in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht. Die geeigneten Bedingungen und Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift werden nach demselben Verfahren festgelegt. Bis zu diesen Beschlüssen bleiben die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Einhaltung der Grundregeln des Vertrags anwendbar.

b)
Sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C jedoch erfüllt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet, aus einem Zuchtbetrieb mit gleichem tierseuchenrechtlichem Status oder aus einem Zuchtbetrieb stammt, der in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen darf, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische der in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht.

(2) Die Garantien gemäß Absatz 1 gelten auch für die Vermarktung von Weichtieren aus Zuchtbetrieben, die nicht zu den in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten gehören.

(3) Unbeschadet der nach dem Verfahren der Artikel 12 und 13 festzulegenden Auflagen bei Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste III gelten für die Vermarktung von freilebenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern oder ihren Gameten zusätzlich folgende Garantien:

a)
Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem Gebiet mit gleichem tierseuchenrechtlichen Status stammen.
b)
Sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C jedoch erfüllt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet stammen.
c)
Werden diese Tiere auf hoher See gefangen und sind sie zur Zucht in zugelassenen Gebieten und zugelassenen Zuchtbetrieben bestimmt, so müssen sie in geeigneten Einrichtungen und unter geeigneten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen sind, unter Quarantäne gestellt werden, die der Aufsicht der amtlichen Stelle unterliegt.

(4) Die Garantien gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn aufgrund der Praxis und/oder wissenschaftlich erwiesen ist, daß eine Krankheit durch Umsetzung von nicht zu den anfälligen Arten gemäß Anhang A Spalte 2 Liste II gehörenden Aquakulturtieren, ihren Eiern oder Gameten aus einem nichtzugelassenen in ein zugelassenes Gebiet nicht passiv übertragen werden kann.

Die Kommission erstellt und ändert gegebenenfalls unter Berücksichtigung technolgischer und wissenschaftlicher Entwicklungen die Liste der Aquakulturtiere, die unter die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung fallen, nach dem Verfahren des Artikels 26. Die besonderen Bedingungen für die Vermarktung dieser Tiere einschließlich des Musters für das erforderliche Begleitdokument werden nach demselben Verfahren festgelegt und geändert.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für ständig in Aquarien gehaltene tropische Zierfische.

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