Artikel 13 RL 91/67/EWG
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß sein gesamtes Gebiet oder Teile dieses Gebiets frei von einer der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste III ist, so legt er der Kommission die entsprechenden Nachweise vor; er macht dabei insbesondere folgende Angaben:
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Art der Krankheit und Verlauf des Auftretens in seinem Gebiet,
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Ergebnisse der Überwachungstests, gegebenenfalls auf der Grundlage serologischer, virologischer, mikrobiologischer oder pathologischer Untersuchungen, oder Identifizierung des Parasiten sowie eine Anzeigepflicht für die Krankheit bei den zuständigen Behörden,
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Überwachungszeitraum,
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Kontrollvorschriften zur Überprüfung, ob das Gebiet seuchenfrei ist.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 26 allgemeine Kriterien für eine einheitliche Durchführung dieses Absatzes fest.
(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise und legt nach den Verfahren des Artikels 26 fest, welche Gebiete als frei von der betreffenden Krankheit zu erachten sind, welche Arten für diese Krankheit empfänglich sind und welche zusätzlichen allgemeinen oder begrenzten Garantien in bezug auf das Verbringen von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in die genannten Gebiete verlangt werden können. Werden lebende Fische, Weichtiere oder Krebstiere sowie gegebenenfalls ihre Eier oder Gameten in solche Gebiete verbracht, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegenden Muster beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie die betreffenden zusätzlichen Garantien bieten.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung im Zusammenhang mit den für die Krankheit vorgelegten Nachweisen nach Absatz 1 mit. Ausgehend von diesen Angaben können die nach Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 27 geändert oder aufgehoben werden.
(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden.
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