Artikel 12 RL 91/67/EWG

(1) Erstellt ein Mitgliedstaat ein freiwilliges oder verbindliches Programm zur Bekämpfung einer der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste III oder hat er ein solches Programm erstellt, so übermittelt er dieses der Kommission und macht insbesondere folgende Angaben:

Stand der Krankheit in dem betreffenden Mitgliedstaat,

Rechtfertigung des Programms unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Krankheit sowie Kosten-Nutzen-Analyse,

geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt wird,

angestrebter Status der einzelnen Zuchtbetriebe und Normen, der die Betriebe jeder Gruppe entsprechen müssen, sowie Testverfahren,

Vorschriften, die das Einbringen von Tieren mit einem niedrigeren tierseuchenrechtlichen Status gestatten,

Folgen, wenn ein Zuchtbetrieb aus welchen Gründen auch immer seinen Status verliert,

Verfahren zur Überwachung des Programms.

(2) Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Programme werden von der Kommission geprüft. Sie werden nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt. Nach demselben Verfahren werden die allgemeinen oder begrenzten zusätzlichen Garantien festgelegt, die für das Verbringen von Tieren oder anderen Erzeugnissen der Aquakultur in amtlich kontrollierte Gebiete oder Zuchtbetriebe gefordert werden können.

(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann auch eine Änderung oder Ergänzung eines früher genehmigten Programms sowie der nach Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden.

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