Artikel 11 RL 91/67/EWG
(1) Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Transportbescheinigungen werden von der amtlichen Stelle des Herkunftsortes frühestens 48 Stunden vor dem Verladen in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsortes ausgestellt. Sie müssen aus einem einzigen Blatt bestehen und sind nur für einen einzigen Empfänger bestimmt. Sie besitzen eine Gültigkeit von zehn Tagen.
(2) Jede Sendung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur muß eindeutig gekennzeichnet sein, so daß sich der versendende Zuchtbetrieb feststellen läßt und gegebenenfalls die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf der beigefügten Transportbescheinigung überprüft werden kann. Diese Angaben können entweder direkt auf dem Behältnis oder auf einem an dem Behältnis befestigten Etikett angebracht werden oder auf den Transportbescheinigungen vermerkt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.