Artikel 10 RL 91/67/EWG
(1) Erstellt ein Mitgliedstaat ein Proramm, das es ihm ermöglichen soll, in der Folge die Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 und nach Artikel 6 Absatz 1 einzuleiten, oder hat er ein solches Programm erstellt, so übermittelt er dieses der Kommission und macht insbesondere folgende Angaben:
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betroffenes geographisches Gebiet oder betroffene(r) Zuchtbetrieb(e),
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Maßnahmen, welche die amtlichen Stellen zur reibungslosen Abwicklung des Programms zu treffen haben,
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von den zugelassenen Laboratorien angewendete Verfahren, Zahl und Standort dieser Laboratorien,
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Ausmaß der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II genannten Krankheit(en),
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Gegenmaßnahmen bei Feststellung einer dieser Krankheiten.
(2) Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Programme werden von der Kommission geprüft. Sie werden nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt. Nach Genehmigung der Programme gelten für das Verbringen von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in unter diese Programme fallende Gebiete oder Zuchtbetriebe die Vorschriften der Artikel 7 und 8.
(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann auch eine Änderung oder Ergänzung eines früher genehmigten Programms sowie der Garantien gemäß den in Absatz 2 genannten Vorschriften genehmigt werden.
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