Artikel 9 RL 91/67/EWG

Werden Tiere oder andere Erzeugnisse der Aquakultur, die aus einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, in einem zugelassenen Gebiet zum Zwecke des Verzehrs vermarktet, so gelten folgende Bedingungen:

1.

Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste II anfälligen Fische müssen vor ihrem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.

Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, ist es nicht erforderlich, die Fische auszunehmen, wenn diese aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nach dem Verfahren des Artikels 26 beschlossen werden.

Bis zu einem entsprechenden Beschluß bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften unter der Voraussetzung der Einhaltung der Grundregeln des Vertrages anwendbar.

2.

Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste II anfälligen lebenden Weichtiere müssen entweder zum direkten Verzehr oder an die Konservenindustrie abgegeben werden und dürfen nicht wieder in Wasser gesetzt werden, es sei denn,

sie stammen aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Küstengebiet oder

sie werden vorübergehend in spezielle Zwischenbekken oder Reinigungsanlagen eingesetzt, die von der hierfür zuständigen Behörde zugelassen sind und insbesondere über ein Abwasserbehandlungs- und Desinfektionssystem verfügen. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Zulassung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

3.
Die Kommission erläßt erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen, um die einheitliche Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels zu gewährleisten.

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