Artikel 8 RL 91/67/EWG

(1) Für die Vermarktung von lebenden Weichtieren gemäß Anhang A Spalte 2 Liste II gelten zusätzlich folgende Garantien:

a)
Sollen sie in einem zugelassenen Küstengebiet wieder eingesetzt werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 3 oder 4 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Küstengebiet bzw. einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Küstengebiet stammt;
b)
sollen sie in einem Zuchtbetrieb wieder eingesetzt werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Küstengebiet liegt, die Anforderungen von Anhang C Abschnitt III jedoch erfüllt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 3 oder 4 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Küstengebiet bzw. aus einem Zuchtbetrieb mit demselben tierseuchenrechtlichen Status wie der Empfängerbetrieb stammt.

(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 vorgesehenen zusätzlichen Garantien nach Maßgabe der tiergesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 26 anpassen oder aufheben.

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