Artikel 7 RL 91/67/EWG

(1) Für die Vermarktung von lebenden Fischen der in Anhang A Spalte 2 Liste II genannten anfälligen Arten, ihrer Eier oder ihrer Gameten gelten zusätzlich folgende Garantien:

a)
Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 1 oder 2 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet bzw. aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammt. Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 zusätzliche Garantien für den Fall festgelegt, daß Fische, die aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden sollen. Bis zu einem entsprechenden Beschluß bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften unter der Voraussetzung der Einhaltung der Grundregeln des Vertrages anwendbar;
b)
sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C Abschnitt I jedoch erfüllt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 1 oder 2 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet bzw. einem Zuchtbetrieb mit demselben tierseuchenrechtlichen Status wie der Empfängerbetrieb stammt.

(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 vorgesehenen zusätzlichen Garantien nach Maßgabe der tiergesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft, insbesondere infolge von Maßnahmen zur Tilgung der in Anhang A Spalte 1 der Liste I genannten Krankheit, nach dem Verfahren des Artikels 26 anpassen oder aufheben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.