Artikel 6 RL 91/67/EWG

(1) Um hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten den Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet zu erlangen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

alle zweckdienlichen Nachweise über die Erfüllung der jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang C Abschnitt I Buchstabe A, Abschnitt II Buchstabe A oder Abschnitt III Buchstabe A;

die einzelstaatlichen Vorschriften, die die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen von Anhang C Abschnitt I Buchstabe B, Abschnitt II Buchstabe B oder Abschnitt III Buchstabe B gewährleisten.

(2) Nach Erhalt des Aktenvorgangs über einen Zulassungs- oder Wiederzulassungsantrag eines Zuchtbetriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet nimmt die Kommission die Prüfung dieses Vorgangs innerhalb eines Monats vor. Diese Prüfung erfolgt anhand der in Absatz 1 genannten Angaben und gegebenenfalls der Ergebnisse der nach Artikel 17 vor Ort durchgeführten Kontrollen.

Gelangt die Kommission bei dieser Prüfung zu einem befürwortenden Ergebnis, so übermittelt sie diese Schlußfolgerungen den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können innerhalb von zwei Wochen ihre Bemerkungen vorbringen.

Sind nach Ablauf dieser Frist keine Bemerkungen vorgebracht worden oder stehen die Bemerkungen der Mitgliedstaaten nicht im Widerspruch zu den Schlußfolgerungen der Kommission, so erteilt die Kommission die Zulassung oder Wiederzulassung des Zuchtbetriebs.

Bestehen nennenswerte Abweichungen zwischen den Schlußfolgerungen der Kommission und den Bemerkungen der Mitgliedstaaten oder ist die Kommission nach Prüfung des Aktenvorgangs der Ansicht, daß die Zulassung oder Wiederzulassung nicht erteilt werden darf, so muß die Kommission den Ständigen Veterinärausschuß innerhalb von zwei Monaten mit der Angelegenheit befassen und dessen Stellungnahme einholen. In diesem Fall wird die Zulassung oder die Wiederzulassung nach dem Verfahren des Artikels 26 erteilt.

Entzieht die amtliche Stelle einem Zuchtbetrieb nach Maßgabe von Anhang C Abschnitt I Buchstabe C, Abschnitt II Buchstabe C oder Abschnitt III Buchstabe C die Zulassung, so hebt die Kommission die Zulassungsentscheidung auf.

(3) Die Kommission erstellt das Verzeichnis der zugelassenen Zuchtbetriebe. Sie ändert es, um neuen Zulassungen sowie dem Entzug von Zulassungen Rechnung zu tragen. Die Kommission übermittelt dieses Verzeichnis und die Änderungen den Mitgliedstaaten.

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