Artikel 5 RL 91/67/EWG

(1) Um hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

alle zweckdienlichen Nachweise über die Erfüllung der jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang B Abschnitt I Buchstabe B, Abschnitt II Buchstabe B oder Abschnitt III Buchstabe B;

die einzelstaatlichen Vorschriften, die die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen von Anhang B Abschnitt I Buchstabe C, Abschnitt II Buchstabe C oder Abschnitt III Buchstabe C gewährleisten.

(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Angaben. Auf der Grundlage dieser Angaben entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 über die Zulassung von Gebieten. Entzieht die amtliche Stelle einem Gebiet die Zulassung nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nummer 5, Abschnitt II Buchstabe D oder Abschnitt III Buchstabe D Nummer 5, so hebt die Kommission die Zulassungsentscheidung auf. Über die Wiederzulassung des betreffenden Gebietes wird nach dem Verfahren des Artikels 26 entschieden.

(3) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der zugelassenen Gebiete. Sie ändert dieses Verzeichnis, um neuen Zulassungen sowie dem Entzug von Zulassungen Rechnung zu tragen. Die Kommission übermittelt dieses Verzeichnis und die Änderungen den Mitgliedstaaten.

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