Artikel 4 RL 91/67/EWG

Tiere der Aquakultur sind so rasch wie möglich an ihren Bestimmungsort zu befördern; verwendet werden Transportmittel, die zuvor gereinigt und erforderlichenfalls mit einem vom Versandmitgliedstaat amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert wurden.

Wird für die Beförderung zu Lande Wasser verwendet, so müssen die Fahrzeuge so ausgestattet sein, daß das Wasser während des Transports nicht auslaufen oder aus dem Fahrzeug abfließen kann. Der Transport muß unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers. Dieser Wasseraustausch muß an Stellen erfolgen, die den Anforderungen gemäß Anhang D genügen. Die einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis dieser Stellen und die etwaigen Änderungen. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

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