Artikel 3 RL 91/67/EWG

(1) Die Vermarktung von Tieren der Aquakultur unterliegt folgenden allgemeinen Anforderungen:

a)
Die Tiere dürfen am Tag des Verladens keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufweisen;
b)
sie dürfen nicht dazu bestimmt sein, im Rahmen eines Plans zur Tilgung einer der in Anhang A aufgeführten Krankheiten vernichtet oder geschlachtet zu werden;
c)
sie dürfen nicht aus einem Zuchtbetrieb stammen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt wurde, und sie dürfen nicht mit Tieren derartiger Zuchtbetriebe in Berührung gekommen sein; dies gilt insbesondere für Zuchtbetriebe, die im Rahmen der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(1) Kontrollmaßnahmen unterliegen.

(2) Um in den Verkehr gebracht werden zu können, müssen die zur Fortpflanzung bestimmten Erzeugnisse der Aquakultur (Eier und Gameten) von Tieren stammen, die den Anforderungen von Absatz 1 entsprechen.

(3) Um in den Verkehr gebracht werden zu können, müssen die zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse der Aquakultur von Tieren stammen, die die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 93/53/EWG hinsichtlich der Bekämpfung bestimmter Fischseuchen, insbesondere der in Liste I aufgeführten Seuchen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23

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