Artikel 2 RL 91/67/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1.
„Tiere der Aquakultur” : lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich freilebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;
2.
„Erzeugnisse der Aquakultur” : die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt;
3.
„Fische, Krebstiere oder Weichtiere” : alle Fische, Krebs- oder Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe;
4.
„Zuchtbetrieb” : Betrieb oder allgemein jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;
5.
„zugelassener Zuchtbetrieb” : Zuchtbetrieb, der je nach Fall den Bestimmungen von Anhang C Abschnitt I, II oder III entspricht und als solcher gemäß Artikel 6 zugelassen wurde;
6.
„zugelassenes Gebiet” : Gebiet, das je nach Fall den Bestimmungen von Anhang B Abschnitt I, II oder III entspricht und als solches gemäß Artikel 5 zugelassen wurde;
7.
„zugelassenes Laboratorium” : ein im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegenes Laboratorium, das von der zuständigen Behörde beauftragt ist, die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Diagnosetests unter Verantwortung dieser Behörde durchzuführen;
8.
„amtliche Stelle” : der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands bezeichnete, für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen verantwortliche Veterinärdienst oder eine entsprechende andere Dienststelle mit gleichwertigen Befugnissen;
9.
„Kontrollbesuch” : Besuch seitens der amtlichen Stelle(n) zur Durchführung der Gesundheitskontrolle in einem Zuchtbetrieb oder einem Gebiet;
10.
„Vermarktung” : die Haltung oder Ausstellung zum Zwecke des Verkaufs, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder jede andere Art des Inverkehrbringens in der Gemeinschaft mit Ausnahme des Klein- oder Einzelverkaufs.

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