Artikel 1 RL 91/67/EWG

Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur fest.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Artenschutz.

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