Präambel RL 91/67/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur sind in der Liste in Anhang II des Vertrages aufgeführt.

Die Zucht und die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur stellen eine Einkommensquelle für die im Fischereisektor tätigen Personen dar.

Um eine rationelle Entwicklung dieses Sektors sicherzustellen und die Produktivität zu steigern, müssen tierseuchenrechtliche Vorschriften in diesem Bereich auf Gemeinschaftsebene erlassen werden.

Damit wird ein Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes geleistet; gleichzeitig gilt es jedoch, die Ausbreitung anstekkender Krankheiten zu verhindern.

Innerhalb der Gemeinschaft herrschen nicht überall dieselben tiergesundheitlichen Verhältnisse in Aquakulturanlagen. Es empfiehlt sich, zur Unterscheidung das Gesamtgebiet in einzelne Gebiete zu unterteilen.

Es sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung derartiger Gebiete sowie für die Aufrechterhaltung, die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und den Entzug der Zulassung festzulegen.

Dabei ist der Begriff des Zuchtbetriebes mit einem besonderen tiergesundheitlichen Status zugrunde zu legen.

Es sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung derartiger Zuchtbetriebe sowie für die Aufrechterhaltung, die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und den Entzug der Zulassung festzulegen.

Es sind die gemeinschaftlichen Anforderungen an die Einfuhr von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur aus Drittländern festzulegen. Diese Vorschriften müssen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen.

Es ist ein gemeinschaftliches Kontrollsystem einzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Es sollten wissenschaftliche Untersuchungen vorgenommen werden, damit die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften in der Folgezeit ergänzt werden können.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des Ständigen Veterinärausschusses gewährleistet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 42.

(2)

ABl. Nr. C 19 vom 28. 1. 1991.

(3)

ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990.

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