Artikel 24 RL 91/67/EWG

Wenn in einem Drittland eine übertragbare Krankheit von Aquakulturtieren auftritt oder sich ausbreitet, die den Gesundheitszustand des Tierbestandes in einem der Mitgliedstaaten gefährden könnte, oder wenn andere tierseuchenrechtliche Gründe dies rechtfertigen, so finden für die Aquakulturerzeugnisse die in Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG bzw. für die Aquakulturtiere die in Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG vorgesehenen Regeln, Verfahren und Maßnahmen Anwendung.

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