Artikel 28 RL 91/67/EWG

Anhand eines von der Kommission nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Berichts über die gesammelten Erfahrungen, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet, überprüft der Rat die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über die Vermarktung von lebenden Fischen, die aus zugelassenen Betrieben in nichtzugelassenen Gebieten stammen, hinsichtlich der Liste der Krankheiten in Anhang A vor dem 1. Juli 1992 und hinsichtlich des tierseuchenrechtlichen Status von zugelassenen Zuchtbetrieben in nichtzugelassenen Gebieten vor dem 1. Januar 1997.

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