Artikel 28 a RL 91/67/EWG
Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder nach Finnland während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nicht gestattet.
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