Artikel 28 b RL 91/67/EWG
Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von Finnland und Schweden im Hinblick auf die in Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der Übergangszeiten nach den Artikeln 28 a in Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichem Betrieb während dieses Zeitraums verkürzt.
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