ANHANG B RL 91/67/EWG

ZUGELASSENE GEBIETE

I.
Binnenwassergebiete für Fischzucht (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A)

A.
Definition des Binnenwassergebiets

Ein Binnenwassergebiet ist

ein Teil des Staatsgebiets mit einem Wassereinzugsbereich, der von den Quellen der Wasserläufe bis zum vom Meer beeinflußten Gebiet reicht, oder mit mehreren Wassereinzugsgebieten, in dem die Fische gezüchtet, gehalten oder gefangen werden, oder

ein Teil eines Wassereinzugsgebiets, das von den Quellen der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis reicht, welches eine Stromaufwärtswanderung der Fische verhindert.

Die Größe und geographische Lage eines Binnenwassergebiets muß dergestalt sein, daß Möglichkeiten einer erneuten Verseuchung, z. B. durch wandernde Fische, auf ein Mindestmaß verringert werden. Dies kann die Einrichtung einer Pufferzone erfordern, in der ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, ohne daß diese Zone den Status eines zugelassenen Gebiets erhält.

B.
Zulassung

Um zugelassen zu werden, muß ein Binnenwassergebiet folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Sämtliche Fische sind seit mindestens vier Jahren frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Liste II aufgeführten Krankheiten.
2.

Sämtliche Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets stehen unter der Aufsicht der amtlichen Stelle. In einem Zeitraum von zwei Jahren wurden jährlich zwei Kontrollbesuche durchgeführt.

Die Kontrolle wurde in den Jahreszeiten durchgeführt, in denen die Wassertemperatur die Entwicklung der betreffenden Krankheiten begünstigt; die Kontrolle umfaßte mindestens

eine Untersuchung der Fische, die Anomalien aufwiesen;

die Entnahme von Proben gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 15 erstellten Plan, wobei die Proben unverzüglich dem zugelassenen Laboratorium zugeleitet und auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht wurden.

Gebiete, die bekanntermaßen frei von den Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II sind, können die Zulassung erhalten, wenn

a)
aufgrund ihrer geographischen Lage Krankheiten nicht ohne weiteres eingeschleppt werden können;
b)
ein amtliches Krankheits-Kontrollsystem über einen längeren Zeitraum von mindestens zehn Jahren angewendet wurde, in dem

eine regelmäßige Kontrolle aller Fischzuchtbetriebe durchgeführt wurde;

ein Krankheits-Meldesystem angewendet wurde;

keinerlei Krankheiten gemeldet wurden;

nach den geltenden Vorschriften nur Fische, Eier oder Gameten aus nicht infizierten Gebieten oder Zuchtbetrieben, die einer amtlichen Kontrolle unterliegen und gleichwertige tiergesundheitliche Garantien bieten, in das Gebiet eingebracht werden durften.

Der Zehnjahreszeitraum gemäß Unterabsatz 1 kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn die von der amtlichen Stelle des antragstellenden Mitgliedstaats durchgeführten Untersuchungen dies rechtfertigen und wenn über die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen hinaus die regelmäßige Kontrolle aller Fischzuchtbetriebe nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich jährlich mindestens zwei Kontrollbesuche umfaßte, die sich mindestens auf folgendes erstreckten:

eine Untersuchung der Fische, die Anomalien aufwiesen;

eine Probenahme von mindestens 30 Fischen bei jedem Kontrollbesuch.

Die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen über die auf einen längeren krankheitsfreien Zeitraum gestützte Zulassung in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Antrag spätestens am 31. Dezember 1996 einreichen.

3.
Besteht in einem zugelassenen Binnenwassergebiet kein Fischzuchtbetrieb, so hat die amtliche Stelle während eines Vierjahreszeitraums im Unterlauf der Gewässer des Wassereinzugsgebiets zweimal jährlich eine Gesundheitskontrolle der Fische gemäß Nummer 2 durchführen zu lassen.
4.
Die Laboruntersuchungen der bei den Kontrollbesuchen entnommenen Fische haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.
5.
Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung für ein Wassereinzugsgebiet oder einen Teil eines Wassereinzugsgebiets beantragt, das von einem benachbarten Mitgliedstaat aus gespeist wird oder sich auf zwei Mitgliedstaaten erstreckt, so gelten folgende Bestimmungen:

Die betreffenden beiden Mitgliedstaaten haben gleichzeitig einen Zulassungsantrag nach den Verfahren der Artikel 5 oder 10 einzureichen.

Im Anschluß an die Prüfung und Kontrolle der Anträge und die Beurteilung der Gesundheitssituation legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 erforderlichenfalls etwaige weitere Voraussetzungen für die Erteilung dieser Zulassungen fest.

Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gemäß der Richtlinie 89/608/EWG(1) gegenseitig bei der Anwendung dieser Richtlinie, und insbesondere dieser Nummer.

C.
Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung behält ihre Gültigkeit, wenn folgendes gewährleistet ist:
1.
Fische, die in das Gebiet verbracht werden, müssen aus einem anderen zugelassenen Gebiet oder aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen.
2.
In jedem Zuchtbetrieb erfolgt zweimal jährlich ein Kontrollbesuch gemäß Buchstabe B Nummer 2; ausgenommen sind Zuchtbetriebe ohne Laicher, bei denen ein jährlicher Kontrollbesuch ausreicht. Die Proben dagegen werden jedes Jahr turnusmäßig in 50 % der Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets gezogen.
3.
Die Laboruntersuchungen der bei den Kontrollbesuchen entnommenen Fische haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.
4.
Alle Zuchtbetriebe oder Personen, die Fische in das Gebiet verbringen oder verbringen lassen, müssen ein Register führen, in das alle erforderlichen Angaben aufgenommen werden, um den Gesundheitszustand der Fische ständig überwachen zu können.

D.
Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

1.
Jegliches anomale Fischsterben und jedes andere Symptom, das Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II aufkommen läßt, sind der amtlichen Stelle so rasch wie möglich zu melden. Letztere setzt die Zulassung des Gebiets oder eines Teils dieses Gebiets, sofern der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht, unverzüglich aus.
2.
Dem zugelassenen Labor ist eine Probe von mindestens zehn kranken Fischen zuzusenden, die auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht werden. Die Untersuchungsergebnisse werden der amtlichen Stelle unverzüglich mitgeteilt.
3.
Sind die Ergebnisse hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negativ, aber positiv für eine andere Ätiologie, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.
4.
Ist eine Diagnose jedoch nicht möglich, so wird binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Probenahme ein neuer Kontrollbesuch durchgeführt und eine ausreichende Anzahl von kranken Fischen entnommen, die dem zugelassenen Labor zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet werden.

Sind die Ergebnisse wiederum negativ oder gibt es keine kranken Tiere mehr, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.

5.
Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.
6.

Die Wiederzulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)
Bei Auftreten der Krankheit

wurden alle infizierten Fische in den Zuchtbetrieben geschlachtet und alle befallenen bzw. infizierten Fische beseitigt;

wurden Anlagen und Geräte nach einem von der amtlichen Stelle genehmigten Verfahren desinfiziert;

b)
nach Beseitigung des Krankheitsherdes müssen die Bedingungen von Abschnitt B erneut erfüllt sein.

7.
Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung eines Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.

II.
Küstengebiete für Fischzucht (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A)

A. Ein Küstengebiet ist ein geographisch deutlich abgegrenzter Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich, in dem homogene Wasserverhältnisse herrschen, oder eine Gruppe solcher Gewässerbereiche. Als Küstengebiet angesehen werden kann gegebenenfalls der Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich zwischen der Mündung zweier Wasserläufe oder der Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich, in dem sich ein oder mehrere Betriebe befinden, sofern zu beiden Seiten des Betriebs bzw. der Betriebe eine Pufferzone vorgesehen ist, deren Umfang im Einzelfall von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt wird.

B.
Zulassung

Um für die Fischzucht zugelassen werden zu können, muß ein Küstengebiet den in Abschnitt I Buchstabe B für Binnenwassergebiete festgelegten Bedingungen entsprechen.

C.
Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung für ein Küstengebiet behält ihre Gültigkeit, wenn dieselben Garantien wie nach Abschnitt I Buchstabe C erfüllt sind.

D.
Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten dieselben Vorschriften wie in Abschnitt I Buchstabe D; besteht das Gebiet jedoch aus einer Gruppe von Gewässerbereichen, so können sich die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und der Entzug der Zulassung auf einen Teil dieser Gruppe erstrecken, sofern dieser Teil geographisch deutlich abgegrenzt ist und homogene Wasserverhältnisse aufweist und der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht.

III.
Küstengebiet für die Weichtierzucht (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A)

A. Ein Küstengebiet muß der Definition von Abschnitt II Buchstabe A entsprechen.

B.
Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Küstengebiet folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Sämtliche Weichtiere sind seit mindestens zwei Jahren frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Liste II aufgeführten Krankheiten.
2.
Sämtliche Zuchtbetriebe des Küstengebiets stehen unter Aufsicht der amtlichen Stelle. Es wurden Kontrollbesuche in Abständen durchgeführt, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind.

Die Kontrolle umfaßt die Entnahme zumindest einer Probe, die dem zugelassenen Labor umgehend zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet wurde.

3.
Ist in dem Küstengebiet kein Zuchtbetrieb angesiedelt, so hat die amtliche Stelle eine Kontrolle der Weichtiere gemäß Nummer 2 in Abständen durchführen lassen, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind. Ergibt sich jedoch aus eingehenden Untersuchungender Fauna, daß es in diesem Bereich keine Weichtiere gibt, die zu den anfälligen, krankheitstragenden oder -übertragenden Arten zählen, kann die amtliche Stelle vor dem Einsetzen von Weichtieren die Zulassung dieses Gebiets aussprechen.
4.
Die Laboruntersuchungen, die an den bei den Kontrollbesuchen entnommenen Weichtieren durchgeführt werden, haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.

Bei Gebieten, die bekanntermaßen frei von den Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II sind, kann dieser Umstand hinsichtlich der Zulassung gewürdigt werden.

C.
Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, wenn folgendes gewährleistet ist:
1.
Die Weichtiere, die in das Küstengebiet verbracht werden, müssen aus einem anderen zugelassenen Küstengebiet oder aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Küstengebiet stammen.
2.
Jedem Zuchtbetrieb ist in Abständen, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind, ein Kontrollbesuch gemäß Buchstabe B Nummer 2 abzustatten.
3.
Die Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Kontrollbesuche durchgeführt werden, haben hinsichtlich der Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Liste II genannten Krankheiten negative Ergebnisse erbracht.
4.
Sämtliche Zuchtbetriebe oder Personen, die Weichtiere in das Gebiet verbringen oder verbringen lassen, müssen ein Register führen, in das alle erforderlichen Angaben aufgenommen werden, um den Gesundheitszustand der Weichtiere ständig überwachen zu können.

D.
Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

1.
Jegliches anomale Weichtiersterben oder jedes andere Symptom, das Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II aufkommen läßt, sind der amtlichen Stelle umgehend zu melden. Letztere setzt die Zulassung des Gebiets unverzüglich aus; besteht das Gebiet aus einer Gruppe von Gewässerbereichen, so kann sie die Zulassung eines Teils dieser Gruppe aussetzen, sofern dieser Teil geographisch deutlich abgegrenzt ist und homogene Wasserverhältnisse aufweist und der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht.
2.
Eine Probe kranker Weichtiere ist dem zugelassenen Labor zur Untersuchung der betreffenden Krankheitserreger zuzuleiten.

Die Untersuchungsergebnisse werden der amtlichen Stelle unverzüglich mitgeteilt.

3.
Sind die Ergebnisse hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negativ, aber positiv für eine andere Ätiologie, so behält die Zulassung ihre Gültigkeit.
4.
Ist eine Diagnose jedoch nicht möglich, so wird binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Probenahme ein neuer Kontrollbesuch durchgeführt und eine ausreichende Anzahl von kranken Weichtieren entnommen und dem zugelassenen Labor zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet. Sind die Ergebnisse wiederum negativ oder gibt es keine kranken Weichtiere mehr, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.
5.
Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.
6.

Die Wiederzulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)
Bei Auftreten der Krankheit

wurden alle befallenen bzw. infizierten Weichtiere beseitigt,

wurden Anlagen und Geräte nach einem von der amtlichen Stelle genehmigten Verfahren desinfiziert;

b)
nach Beseitigung des Krankheitsherdes müssen die Bedingungen von Buchstabe B erneut erfüllt sein.

7.
Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung eines Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

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