ANHANG C RL 91/67/EWG

IN EINEM NICHTZUGELASSENEN GEBIET ZUGELASSENE ZUCHTBETRIEBE

I.
Fischzuchtbetriebe im Binnenland (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A)

A.
Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Die Wasserversorgung muß über Brunnen, Bohrungen oder Quellen erfolgen. Befindet sich die Wasserentnahmestelle in einer gewissen Entfernung vom Betrieb, so muß das Wasser entweder durch eine Rohrleitung oder — mit Genehmigung der amtlichen Stellen — durch einen offenen Kanal oder eine natürliche Zuleitung, sofern dies für den Betrieb keine Infektionsquelle darstellt und nicht das Eindringen von wildlebenden Fischen ermöglicht, direkt zum Zuchtbetrieb geleitet werden. Die Wasserzuleitung muß unter der Aufsicht des Zuchtbetriebs und, wenn dies nicht möglich ist, unter der Aufsicht der amtlichen Stelle stehen.
2.
Stromabwärts vom Zuchtbetrieb muß ein natürliches oder künstliches Hindernis für das Eindringen von Fischen in den genannten Betrieb vorhanden sein.
3.
Erforderlichenfalls muß der Zuchtbetrieb gegen Überschwemmungen oder Sickerwasser geschützt sein.
4.
Die Bedingungen des Anhangs B Abschnitt I Buchstabe B müssen sinngemäß erfüllt sein. Ferner müssen Zuchtbetriebe, die ihren Zulassungsantrag darauf stützen, daß seit längerer Zeit keine Erkrankungen aufgetreten sind, und die über einen Zeitraum von zehn Jahren einem amtlichen Krankheits-Kontrollsystem unterworfen waren, folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

In dem Zuchtbetrieb müssen mindestens einmal jährlich eine klinische Untersuchung sowie die Entnahme von Proben durchgeführt worden sein, welche einem zugelassenen Laboratorium zugeleitet und auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht wurden.

5.
Die amtliche Stelle kann dem Zuchtbetrieb weitere Auflagen machen, wenn sie diese für erforderlich hält, um die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern. Dazu können die Einrichtung einer Pufferzone um den Zuchtbetrieb gehören, in dem ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie das Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen möglicher Träger oder Überträger von Krankheitserregern.
6.
Dabei gilt jedoch folgendes:

a)
Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1, 2, 3 und 5 erfüllt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.
b)
Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1, 2, 3 und 5 erfüllt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern

die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der zuständigen amtlichen Stelle während der letzten vier Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war; beträgt die Tätigkeitsdauer des betreffenden Zuchtbetriebs jedoch weniger als vier Jahre, so wird der tatsächlichen Tätigkeitsdauer des Betriebs Rechnung getragen;

dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;

der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Fischen, Eiern oder Gameten gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist.

B.
Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, wenn die Garantien nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe C erfüllt sind. Allerdings müssen die Fischproben jährlich vorgenommen werden.

C.
Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt I Buchstabe D.

II.
Fischzuchtbetriebe an der Küste (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A)

A.
Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten abgetötet werden können. Die Kriterien für die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere für das reibungslose Funktionieren dieses Systems, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.
2.
Die Bedingungen von Anhang B Abschnitt II Buchstabe B müssen sinngemäß erfüllt sein.
3.
Dabei gilt jedoch folgendes:

a)
Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.
b)
Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern

die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der amtlichen Stelle während der letzten zwei Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war:

dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;

der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Weichtieren gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist.

B.
Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, solange die Garantien nach Anhang B Abschnitt II Buchstabe C sinngemäß erfüllt sind.

C.
Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten sinngemäß die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt II Buchstabe D.

III.
Weichtierzuchtbetriebe an der Küste (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A)

A.
Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten abgetötet werden können; die Kriterien für die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere für das reibungslose Funktionieren dieses Systems, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.
2.
Die Bedingungen von Anhang B Abschnitt III Buchstabe B Nummern 1, 2 und 4 müssen sinngemäß erfüllt sein.
3.
Dabei gilt jedoch folgendes:

a)
Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Weichtiere verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.
b)
Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Weichtiere verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern

die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der amtlichen Stelle während der letzten zwei Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war;

dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;

der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Weichtieren gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist.

B.
Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, solange die Garantien nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe C Nummern 1 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.

C.
Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten sinngemäß die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt III Buchstabe D.

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