ANHANG D RL 91/67/EWG

ERNEUERUNG DES WASSERS

Die Erneuerung des Wassers während des Transports von Tieren der Aquakultur muß in von den Mitgliedstaaten zugelassenen Anlagen erfolgen, die folgenden Anforderungen genügen:

1. Das zur Verfügung stehende Wasser ist von zufriedenstellender hygienischer Beschaffenheit, so daß keine Veränderung des Gesundheitszustandes der beförderten Arten in bezug auf Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Liste II genannten Krankheiten eintritt.

2. Die Anlagen sind so ausgestattet, daß jede Gefahr einer Verseuchung des Aufnahmemilieus ausgeschlossen wird, indem

das verwendete Wasser entweder desinfiziert wird

oder dafür gesorgt ist, daß das Wasser beim Ausbringen in keinem Fall direkt in die freien Gewässer abfließen kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.