Artikel 2 RL 91/689/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gefährliche Abfälle überall dort, wo sie abgelagert (verkippt) werden, registriert und identifiziert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen, verwerten, einsammeln oder befördern, verschiedene Kategorien gefährlicher Abfälle miteinander mischen oder gefährliche Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen vermischen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann das Mischen gefährlicher Abfälle mit anderen gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen oder Stoffen nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG eingehalten werden und es insbesondere mit dem Ziel geschieht, die Sicherheit der Beseitigung oder Verwertung zu verbessern. Ein solches Vorgehen ist nach den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG genehmigungspflichtig.
(4) Sind Abfälle bereits mit anderen Abfällen oder Stoffen vermischt, so ist eine entsprechende Trennung vorzunehmen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich sowie notwendig ist, um Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG nachzukommen.
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