Artikel 4 RL 91/689/EWG
(1) Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG gilt auch für die Erzeuger gefährlicher Abfälle.
(2) Artikel 14 der Richtlinie 75/442/EWG gilt auch für die Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie für alle Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle befördern.
(3) Die Register nach Artikel 14 der Richtlinie 75/442/EWG sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren; im Falle von Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle befördern, müssen die Register jedoch nur mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt werden. Die Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungsvorgänge sind auf Verlangen der zuständigen Behörden oder eines Vorbesitzers vorzulegen.
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