Artikel 5 RL 91/689/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind.

(2) Bei gefährlichen Abfällen erstrecken sich die in Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG vorgesehenen Kontrollen betreffend das Einsammeln und die Beförderung insbesondere auf die Herkunft und die Bestimmung der gefährlichen Abfälle.

(3) Bei der Verbringung von gefährlichen Abfällen ist ein Begleitschein beizufügen; dieser enthält die Angaben nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle — in der Gemeinschaft — der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 326 vom 13.12.1984, S. 31.

(2)

ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 13.

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