Artikel 6 RL 91/689/EWG

(1) Die zuständigen Behörden erstellen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG — entweder gesondert oder im Rahmen ihrer allgemeinen Abfallwirtschaftspläne — Pläne für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und veröffentlichen diese.

(2) Die Kommission nimmt eine vergleichende Beurteilung dieser Pläne vor, insbesondere hinsichtlich der Beseitigungs- und Verwertungsmethoden. Die Kommission stellt diese Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zu erhalten wünschen, zur Verfügung.

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