Artikel 7 RL 91/689/EWG
In Notfällen oder bei drohender Gefahr ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls in zeitweiliger Abweichung von dieser Richtlinie, um zu verhindern, daß gefährliche Abfälle die Bevölkerung oder Umwelt bedrohen. Die Mitgliedstaaten teilen diese Abweichungen der Kommission mit.
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