Artikel 8 RL 91/689/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG und auf der Grundlage eines gemäß jenem Artikel erteilten Fragebogens einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Richtlinie.

(2) Zusätzlich zu dem Gesamtbericht gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Durchführung der vorliegenden Richtlinie.

(3) Ferner teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zum 12. Dezember 1994 für jede Anlage oder jedes Unternehmen, die gefährliche Abfälle überwiegend im Auftrag Dritter beseitigt und/oder verwertet und die voraussichtlich dem in Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG genannten integrierten Netz angehören wird, folgendes mit:

Name und Anschrift,

Art der Behandlung der Abfälle,

Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden können.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einmal jährlich etwaige Änderungen dieser Daten mit.

Die Kommission stellt diese Daten auf Ersuchen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Die Form, in der diese Daten der Kommission übermittelt werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG vereinbart.

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