Präambel RL 91/689/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle(4) sind gemeinsame Regeln zur Beseitigung gefährlicher Abfälle erlassen worden. Um den bei der Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollten diese Regeln geändert und die Richtlinie 78/319/EWG durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.
Die Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik(5) sowie das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz, das Gegenstand der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Oktober 1987 über die Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1987-1992)(6) ist, sehen gemeinschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Entsorgung und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle vor.
Die allgemeinen Regeln für die Abfallbewirtschaftung nach der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(7), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG(8), gelten auch für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erfordert zusätzliche, strengere Regeln, die den Besonderheiten dieser Art von Abfällen Rechnung tragen.
Für eine wirksamere Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft bedarf es einer präzisen und einheitlichen Definition der gefährlichen Abfälle unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen.
Es muß sichergestellt werden, daß die Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle möglichst vollständig überwacht werden.
Die Anpassung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt muß rasch erfolgen können; der in der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzte Ausschuß sollte daher zur Anpassung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ermächtigt werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 295 vom 19.11.1988, S. 8, und ABl. Nr. C 42 vom 22.2.1990, S. 19.
- (2)
ABl. Nr. C 158 vom 26.6.1989, S. 238.
- (3)
ABl. Nr. C 56 vom 6.3.1989, S. 2.
- (4)
ABl. Nr. L 84 vom 31.3.1978, S. 43.
- (5)
ABl. Nr. C 122 vom 18.5.1990, S. 2.
- (6)
ABl. Nr. C 328 vom 7.12.1987, S. 1.
- (7)
ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 47.
- (8)
ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.
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