Artikel 11 RL 91/68/EWG
(1) Veterinärsachverständige der Gemeinschaft können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, unterstützt die Sachverständigen in jeder erdenklichen Weise bei der Durchführung ihrer Aufgabe. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von den Ergebnissen dieser Kontrollen.
(2) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.
Nach diesem Verfahren werden auch die Vorschriften festgelegt, die bei den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Kontrollen zu beachten sind.
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