Artikel 12 RL 91/68/EWG
Die Mitgliedstaaten, die eine alternative Kontrollregelung mit Garantien einführen, die denjenigen gleichwertig sind, welche in Artikel 5 und in Artikel 6 Buchstaben a) und c) für das Verbringen von Schafen und Ziegen in ihr Hoheitsgebiet vorgesehen sind, können sich gegenseitig eine Abweichung hinsichtlich der Kontrolle des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b) und der Bescheinigungspflicht des Artikels 9 zugestehen. Sie unterrichten hierüber die Kommission.
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