Artikel 14 RL 91/68/EWG

(1) Anhang A wird vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert.

(2) Die Anhänge B, C, D und E werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

(3) Die Durchführungsbestimmungen für diese Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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