Artikel 14 RL 91/68/EWG
(1) Anhang A wird vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert.
(2) Die Anhänge B, C, D und E werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.
(3) Die Durchführungsbestimmungen für diese Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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