Artikel 2 RL 91/68/EWG

a)
Soweit anwendbar gelten die Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 90/425/EWG und des Artikels 2 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(1).
b)
Darüber hinaus gelten für die vorliegende Richtlinie folgende Definitionen:

1.
„Schlachtschafe und -ziegen” : Schafe und Ziegen, die dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle einem Schlachthof zur Schlachtung zugeführt zu werden;
2.
„Zuchtschafe und -ziegen” : Schafe und Ziegen, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummern 1 und 3 fallen und dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle zu Zucht- und Nutzzwecken an ihren Bestimmungsort verbracht zu werden;
3.
„Mastschafe und -ziegen” : Schafe und Ziegen, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummern 1 und 2 fallen, und dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle zur Mast und anschließenden Schlachtung an ihren Bestimmungsort verbracht zu werden;
4.
„amtlich anerkannt brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung” : Haltung, die den Bedingungen in Anhang A Kapitel 1 Ziffer I entspricht;
5.
„brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung” : Haltung, die den Bedingungen in Anhang A Kapitel 2 entspricht;
6.
„anzeigepflichtige Krankheiten” : die in Anhang B Ziffer I aufgeführten Krankheiten;
7.
„amtlicher Tierarzt” : der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichnete Tierarzt;
8.
„Herkunftsbetrieb” : jeder Betrieb, in dem die Schafe und Ziegen im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
9.
„Sammelstelle” : Sammelplätze und Märkte, auf denen Schafe und Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes zur Bildung von Tierpartien für die innerstaatliche Verbringung zusammengeführt werden;
10.
„zugelassene Sammelstelle” : jeder Ort, an dem Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für den innergemeinschaftlichen Handel zusammengeführt werden;
11.
„Händler” : jede natürliche oder juristische Person, die Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag bei diesen Tieren erzielt und innerhalb von höchstens 29 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen oder unmittelbar in einem Schlachthof, die bzw. der nicht ihr Eigentum sind bzw. ist, umsetzt;
12.
„zugelassene Einrichtungen des Händlers” : jede im Sinne von Nummer 11 betriebene und von den zuständigen Behörden zugelassene Einrichtung, in der Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für den innergemeinschaftlichen Handel zusammengeführt werden;
13.
„Transportunternehmer” : jede natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 91/628/EWG;
14.
„Gebiet” : der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats mit einer Fläche von mindestens 2000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht wird und der wenigstens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfasst:;

— Vereinigtes Königreich: — Portugal:
—.Belgien: province/provincie
— Deutschland: Regierungsbezirk
— Dänemark: amt oder Insel
— Frankreich: département
— Italien: provincia
— Luxemburg:
— Niederlande: RVV-kring
England, Wales und Nordirland: county
Schottland: district oder island area
— Irland: county
— Griechenland: νομός
— Spanien: provincia
Festland: distrito
restlicher Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets: região autónoma
— Österreich: Bezirk
— Schweden: län
— Finnland: lääni/län.
— Bulgarien: област
— Rumänien: județ.
— Kroatien: županija.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52).

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