Artikel 3 RL 91/68/EWG
(1) Schlachtschafe und -ziegen dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie den Bedingungen der Artikel 4, 4a, 4b und 4c entsprechen.
(2) Mastschafe und -ziegen dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie den Bedingungen der Artikel 4, 4a, 4b und 5 entsprechen; dies gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Garantien, die in Anwendung der Artikel 7 und 8 gefordert werden.
(3) Zuchtschafe und -ziegen dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie den Bedingungen der Artikel 4, 4a, 4b, 5 und 6 entsprechen; dies gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Garantien, die in Anwendung der Artikel 7 und 8 gefordert werden.
(4) Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten können abweichend von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 allgemeine oder beschränkte Ausnahmen zugestehen für die Verbringung von Zucht- und Mastschafen und -ziegen, die sich ausschließlich zu Weidezwecken vorübergehend in der Nähe von Binnengrenzen der Gemeinschaft befinden. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, unterrichten die Kommission über den Inhalt der gewährten Ausnahmeregelungen.
(5) Die unter diese Richtlinie fallenden Schafe und Ziegen dürfen nach dem Verlassen des Herkunftsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit anderen Paarhufern, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben, in Berührung kommen.
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