Artikel 4 RL 91/68/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schafe und Ziegen
- a)
- gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gekennzeichnet und registriert sind;
- b)
- innerhalb von 24 Stunden vor der Verladung von einem amtlichen Tierarzt untersucht werden und keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen;
- c)
-
nicht aus einem Betrieb stammen oder in Kontakt mit Tieren aus einem Betrieb gekommen sind, über den aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Sperre verhängt wurde; die Dauer der Sperre beträgt nach der Schlachtung und/oder der Beseitigung des letzten an einer der Krankheiten nach den Ziffern i), ii) oder iii) erkrankten oder für eine dieser Krankheiten empfänglichen Tieres noch mindestens
- i)
- 42 Tage bei Brucellose;
- ii)
- 30 Tage bei Tollwut;
- iii)
- 15 Tage bei Milzbrand;
- d)
- nicht aus einem Betrieb stammen oder in Berührung mit Tieren aus einem Betrieb gekommen sind, der in einem Gebiet liegt, das im Rahmen der Gemeinschafts- und/oder nationalen Rechtsvorschriften aus tierseuchenrechtlichen Gründen einem Verbot oder einer Beschränkung im Hinblick auf die betreffende Art unterliegt;
- e)
- nicht tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Maul- und Klauenseuche unterliegen oder gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Schafe und Ziegen gehandelt werden, die
- a)
- im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von nicht in Anhang C der Richtlinie 90/425/EWG oder in Anhang B Ziffer I der vorliegenden Richtlinie genannten Krankheiten geschlachtet werden müssen;
- b)
- aus durch Artikel 30 des Vertrags gerechtfertigten gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem Hoheitsgebiet nicht vermarktet werden dürfen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schafe und Ziegen
- a)
- entweder in der Gemeinschaft geboren und seit der Geburt dort gehalten wurden
- b)
- oder in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften aus einem Drittland eingeführt wurden.
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