Artikel 4 RL 91/68/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schafe und Ziegen

a)
gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gekennzeichnet und registriert sind;
b)
innerhalb von 24 Stunden vor der Verladung von einem amtlichen Tierarzt untersucht werden und keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen;
c)
nicht aus einem Betrieb stammen oder in Kontakt mit Tieren aus einem Betrieb gekommen sind, über den aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Sperre verhängt wurde; die Dauer der Sperre beträgt nach der Schlachtung und/oder der Beseitigung des letzten an einer der Krankheiten nach den Ziffern i), ii) oder iii) erkrankten oder für eine dieser Krankheiten empfänglichen Tieres noch mindestens

i)
42 Tage bei Brucellose;
ii)
30 Tage bei Tollwut;
iii)
15 Tage bei Milzbrand;

d)
nicht aus einem Betrieb stammen oder in Berührung mit Tieren aus einem Betrieb gekommen sind, der in einem Gebiet liegt, das im Rahmen der Gemeinschafts- und/oder nationalen Rechtsvorschriften aus tierseuchenrechtlichen Gründen einem Verbot oder einer Beschränkung im Hinblick auf die betreffende Art unterliegt;
e)
nicht tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Maul- und Klauenseuche unterliegen oder gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Schafe und Ziegen gehandelt werden, die

a)
im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von nicht in Anhang C der Richtlinie 90/425/EWG oder in Anhang B Ziffer I der vorliegenden Richtlinie genannten Krankheiten geschlachtet werden müssen;
b)
aus durch Artikel 30 des Vertrags gerechtfertigten gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem Hoheitsgebiet nicht vermarktet werden dürfen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schafe und Ziegen

a)
entweder in der Gemeinschaft geboren und seit der Geburt dort gehalten wurden
b)
oder in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften aus einem Drittland eingeführt wurden.

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