Artikel 4a RL 91/68/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schlacht-, Zucht- und Mastschafe und -ziegen nicht in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, es sei denn, die Tiere:
- a)
- sind mindestens 30 Tage oder, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt ununterbrochen im Herkunftsbetrieb verblieben
- b)
- stammen nicht aus einem Betrieb, in dem 21 Tage vor dem Versand Schafe oder Ziegen eingestallt worden sind und
- c)
- stammen nicht aus einem Betrieb, in dem in den letzten Tagen vor dem Versand aus einem Drittland eingeführte Paarhufer eingestallt worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b) und c) können die Mitgliedstaaten den Versand von Schafen und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat genehmigen, wenn die Tiere nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) in dem Betrieb von allen anderen Tieren völlig abgesondert waren.
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