Artikel 4a RL 91/68/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schlacht-, Zucht- und Mastschafe und -ziegen nicht in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, es sei denn, die Tiere:

a)
sind mindestens 30 Tage oder, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt ununterbrochen im Herkunftsbetrieb verblieben
b)
stammen nicht aus einem Betrieb, in dem 21 Tage vor dem Versand Schafe oder Ziegen eingestallt worden sind und
c)
stammen nicht aus einem Betrieb, in dem in den letzten Tagen vor dem Versand aus einem Drittland eingeführte Paarhufer eingestallt worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b) und c) können die Mitgliedstaaten den Versand von Schafen und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat genehmigen, wenn die Tiere nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) in dem Betrieb von allen anderen Tieren völlig abgesondert waren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.