Artikel 4b RL 91/68/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen der Absätze 2 bis 6 beim innergemeinschaftlichen Handel mit allen Schafen und Ziegen eingehalten werden.

(2) Die Tiere dürfen den Herkunftsbetrieb nicht seit mehr als sechs Tagen verlassen haben, bevor sie zuletzt für die endgültige Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat wie in der Gesundheitsbescheinigung angegeben, zugelassen werden.

Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 wird bei einer Beförderung auf See die Frist von sechs Tagen um die Dauer des Seetransports verlängert.

(3) Nach dem Verlassen des Herkunftsbetriebs werden die Tiere unmittelbar an den Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Schafe und Ziegen nach Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor der Ankunft am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat nur eine zugelassene Sammelstelle durchlaufen, die in dem Ursprungsmitgliedstaat liegt.

Im Fall von Schlachtschafen und -ziegen kann die zugelassene Sammelstelle durch im Ursprungsmitgliedstaat gelegene zugelassene Einrichtungen des Händlers ersetzt werden.

(5) Schlachttiere, die bei Ankunft in dem Bestimmungsmitgliedstaat zu einem Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort möglichst bald, jedoch mindestens innerhalb von 72 Stunden nach der Ankunft, geschlachtet werden.

(6) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Tiere zwischen dem Verlassen des Herkunftsbetriebs und ihrer Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit den Gesundheitsstatus von Schafen und Ziegen gefährden, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind.

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