Artikel 4c RL 91/68/EWG
(1) Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a) in den Handel gebracht werden, wenn sie 21 Tage ununterbrochen in dem Herkunftsbetrieb verblieben sind.
(2) Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b) und unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 4b Absatz 2 aus einem Herkunftsbetrieb, in dem 21 Tage vor dem Versand Schafe oder Ziegen eingestallt worden sind, versandt werden, wenn sie zwecks sofortiger Schlachtung unmittelbar zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, ohne zuvor eine Sammelstelle oder einen gemäß der Richtlinie 91/628/EWG eingerichteten Aufenthaltsort zu durchlaufen.
(3) Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Artikel 4b Absätze 3 und 4 und unbeschadet des Artikels 4b Absatz 2 nach Verlassen des Herkunftsbetriebs eine weitere Sammelstelle durchlaufen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- a)
-
Die Tiere erfüllen, bevor sie die in Artikel 4b Absatz 4 genannte im Ursprungsmitgliedstaat gelegene zugelassene Sammelstelle durchlaufen, die folgenden Voraussetzungen:
- i)
- Nach Verlassen des Herkunftsbetriebs durchlaufen die Tiere unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes eine einzige Sammelstelle, in der nur Tiere, die mindestens denselben Gesundheitsstatus besitzen, zur gleichen Zeit zugelassen sind, und
- ii)
- unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen werden die Tiere spätestens in dieser Sammelstelle einzeln gekennzeichnet, so dass in jedem Fall der Herkunftsbetrieb ermittelt werden kann, und
- iii)
- von der Sammelstelle aus werden die Tiere zusammen mit einem amtstierärztlichen Begleitdokument zu der in Artikel 4b Absatz 4 genannten zugelassenen Sammelstelle befördert, um dann mit einer Bescheinigung versehen und unmittelbar zu einem Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat befördert zu werden,
oder
- b)
-
die Tiere dürfen nach dem Versand aus dem Ursprungsmitgliedstaat eine zugelassene Sammelstelle durchlaufen, bevor sie zu dem Schlachthof in dem Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- i)
- entweder die zugelassene Sammelstelle ist in dem Bestimmungsmitgliedstaat gelegen, aus dem die Tiere unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes unmittelbar zu einem Schlachthof verbracht werden müssen, um dann innerhalb von fünf Tagen nach Ankunft in der zugelassenen Sammelstelle geschlachtet zu werden, oder
- ii)
- die zugelassene Sammelstelle ist in einem Transitmitgliedstaat gelegen, aus dem die Tiere unmittelbar zu dem Schlachthof in dem Bestimmungsmitgliedstaat verbracht werden, der in der gemäß Artikel 9 Absatz 6 ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist.
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