Artikel 5 RL 91/68/EWG
Unbeschadet der zusätzlichen Garantien nach den Artikeln 7 und 8 müssen Zucht- und Mastschafe und -ziegen für die Aufnahme in eine amtlich anerkannte brucellosefreie oder in eine brucellosefreie Schaf- und Ziegenhaltung außer den Bedingungen des Artikels 4 die Anforderungen des Anhangs A Kapitel 1 Buchstabe D oder Kapitel 2 Buchstabe D erfüllen.
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