Artikel 6 RL 91/68/EWG

Unbeschadet der zusätzlichen Garantien nach den Artikeln 7 und 8 müssen Zuchttiere zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie müssen in einer Haltung erworben worden sein und dürfen nur mit Tieren aus einer Haltung in Kontakt gekommen sein,

i)
in der

in den letzten sechs Monaten kein Fall von infektiöser Agalaktie des Schafes (Mycoplasma agalactiae) bzw. infektiöser Agalaktie der Ziege (Mycoplasma agalactiae, M. capricolum, M. mycoïdes subsp mycoïdes „large Colony” ) klinisch festgestellt wurde;

in den letzten zwölf Monaten kein Fall von Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa klinisch festgestellt wurde;

in den letzten drei Jahren kein Fall von Lungenadenomatose, Maedi Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege klinisch festgestellt wurde. Dieser Zeitraum beträgt zwölf Monate, wenn die von Maedi Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege befallenen Tiere geschlachtet und die verbleibenden Tiere zwei nach dem Verfahren des Artikels 15 anerkannten Untersuchungen mit negativem Befund unterzogen wurden;

oder die für eine oder mehrere der vorgenannten Krankheiten — unbeschadet der Einhaltung der Anforderungen für die anderen Krankheiten — im Rahmen eines nach den Artikeln 7 und 8 genehmigten Programms Gesundheitsgarantien liefert, die in bezug auf die betreffende Krankheit bzw. betreffenden Krankheiten gleichwertig sind;

ii)
für die dem mit der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung betrauten amtlichen Tierarzt keine Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, die auf die Nichteinhaltung der unter Ziffer i) genannten Anforderungen schließen lassen;
iii)
deren Besitzer erklärt hat, daß ihm keine derartigen Umstände bekannt sind, und der ferner schriftlich erklärt hat, daß das bzw. die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere die unter Ziffer i) genannten Kriterien erfüllen.

b)
Sie müssen außerdem hinsichtlich der Traberkrankheit (Scrapie)

i)
aus einer Haltung stammen, in der folgende Anforderungen erfüllt sind:

Die Haltung steht unter amtlicher Überwachung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 90/425/EWG;

die Tiere müssen gekennzeichnet werden;

seit mindestens zwei Jahren ist kein Fall von Traberkrankheit (Scrapie) bestätigt worden;

eine Stichprobenkontrolle ist bei für die Ausmerzung vorgesehenen alten Mutterschafen durchzuführen, die aus dieser Haltung stammen, sofern diese nicht in einem Gebiet oder Mitgliedstaat liegt, in dem nach Artikel 8 festzulegende Bedingungen gelten;

weibliche Tiere dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie aus einer Haltung stammen, die den gleichen Anforderungen genügt;

ii)
seit ihrer Geburt oder in den letzten zwei Jahren ununterbrochen in einer Haltung oder in Haltungen verblieben sein, die den Anforderungen der Ziffer i) genügen;
iii)
wenn sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Artikel 7 und 8 zutreffen, den gemäß diesen Artikeln angewandten Garantien entsprechen.

c)
Was die infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis) betrifft, so müssen nicht kastrierte Zuchtschafböcke

aus einer Haltung stammen, in der während der letzten zwölf Monate kein Fall von infektiöser Epidydimitis des Schafbocks (N. ovis) festgestellt wurde;

während der letzten 60 Tage vor dem Versand ununterbrochen in dieser Haltung verblieben sein,

innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Versand einer serologischen Untersuchung gemäß Anhang D mit negativem Befund unterzogen worden sein oder gleichwertigen, nach dem Verfahren des Artikels 15 anerkannten Gesundheitsgarantien genügen.

d)
Die Erfüllung dieser Anforderungen muß in einer Bescheinigung gemäß dem Modell III des Anhangs E vermerkt sein.

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