Artikel 7 RL 91/68/EWG

(1) Hat ein Mitgliedstaat ein zwingendes oder freiwilliges nationales Programm zur Bekämpfung oder Überwachung einer in Anhang B Ziffer III genannten Tierseuche für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;

die Kontrollverfahren für das Programm;

Konsequenzen des Statusverlustes der Haltung, aus welchen Gründen auch immer;

Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die in Absatz 1 genannten Programme werden unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 15 genehmigt. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können; dies erfolgt zu gleicher Zeit oder spätestens drei Monate nach der Genehmigung der Programme. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

(4) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der nach diesem Artikel genehmigten Programme nach Maßgabe des Artikels 24 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) für die dort genannten Tierseuchen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

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