Artikel 8 RL 91/68/EWG
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer bei Rindern und Schweinen vorkommenden, in Anhang B Ziffer III genannten Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:
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Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf in seinem Hoheitsgebiet;
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Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;
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Dauer der durchgeführten Überwachung;
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gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;
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die Vorschriften, aufgrund deren sich nachprüfen läßt, daß die Krankheit erloschen ist.
(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem Verfahren des Artikels 15 können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet. Werden die Begründungen vor dem 1. Januar 1992 vorgelegt, so sind die Beschlüsse betreffend zusätzliche Garantien vor dem 1. Juli 1992 zu fassen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen bezüglich der Krankheit mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert oder aufgehoben werden.
(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose des Schafs und der infektioösen Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 verlängert werden.
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