Artikel 8a RL 91/68/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sammelstellen von der zuständigen Behörde nur zugelassen werden, wenn sie mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- sie müssen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen, der dafür Sorge trägt, dass insbesondere die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 eingehalten werden;
- b)
- sie müssen in einem Gebiet liegen, das nicht nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlichen Rechts gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt;
- c)
- sie müssen nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes vor jeder Nutzung gereinigt und desinfiziert werden;
- d)
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nach Maßgabe der Aufnahmekapazitäten müssen sie verfügen über
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eine ausschließlich zu diesem Zweck vorgesehene Einrichtung, wenn sie als Sammelstelle genutzt werden;
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geeignete Anlagen, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäß untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können; diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
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geeignete Kontrollvorrichtungen;
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geeignete Isolierungsvorrichtungen;
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geeignete Ausstattungen zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und der Viehtransportwagen;
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eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;
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eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers;
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einen Büroraum für den amtlichen Tierarzt;
- e)
- sie dürfen nur Tiere aufnehmen, die entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Richtlinie für die betreffende Kategorie von Tieren erfüllen. Zu diesem Zweck stellt der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle bei der Aufnahme der Tiere sicher, dass den Tieren die für die betreffenden Arten oder Kategorien erforderlichen tiergesundheitlichen Dokumente oder sonstigen Bescheinigungen mitgegeben wurden;
- f)
- sie müssen von der zuständigen Behörde regelmäßig darauf hin kontrolliert werden, ob die Bedingungen, aufgrund deren die Zulassung erfolgte, weiterhin erfüllt sind.
(2) Der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle ist gehalten, anhand der Begleitdokumente oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere folgende Informationen in einem Kontrollbuch oder auf Datenträger festzuhalten und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:
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den Namen des Eigentümers, die Herkunft, den Zeitpunkt der Aufnahme, den Zeitpunkt des Abtransports, die Zahl und die Kennzeichnung der in die Sammelstelle aufgenommenen Schafe und Ziegen oder die Registriernummer des Herkunftsbetriebs der in die Sammelstelle aufgenommenen Tiere, gegebenenfalls die Zulassungs- oder Registriernummer der Sammelstelle, die die Tiere zuvor durchlaufen haben, und ihre vorgesehene Bestimmung;
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die Registernummer des Transporteurs und die Zulassungsnummer des Viehtransportwagens, der die Tiere anliefert oder von der Sammelstelle abtransportiert.
(3) Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen können auf eine oder mehrere mit dieser Richtlinie abgedeckte Tierarten oder auf zur Zucht oder zur Mast bestimmte Tiere oder aber auf Schlachttiere beschränkt sein.
Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren eindeutigen Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(4) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, falls gegen diesen Artikel oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder einer anderen die Tiergesundheit betreffenden Richtlinie verstoßen wird. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Sammelstelle sämtlichen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.
(5) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass bei Nutzung der Sammelstellen genügend zugelassene Tierärzte zur Durchführung sämtlicher ihnen zufallenden Aufgaben zur Verfügung stehen.
(6) Die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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