Artikel 8b RL 91/68/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Händler registriert und für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind, dass sie von der zuständigen Behörde eine Zulassungsnummer erhalten haben und dass zugelassene Händler mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie dürfen nur mit Tieren Handel treiben, die gekennzeichnet sind und aus Betrieben stammen, welche den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen. Zu diesem Zweck trägt der Händler dafür Sorge, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und gegebenenfalls die nach dieser Richtlinie erforderlichen Gesundheitsdokumente mitgeführt werden.
b)
Der Händler ist gehalten, entweder anhand des die Tiere begleitenden Dokuments oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere die nachstehenden Angaben in ein Verzeichnis aufzunehmen oder auf einem Datenträger zu speichern und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:

den Namen des Eigentümers, die Herkunft, den Zeitpunkt des Ankaufs, die Kategorien, die Zahl und die Kennzeichnung der Schafe und Ziegen oder die Registriernummer des Herkunftsbetriebs der angekauften Tiere, gegebenenfalls die Zulassungs- oder Registriernummer der Sammelstelle, die die Tiere vor dem Ankauf durchlaufen haben, und ihren Bestimmungsort;

die Registernummer des Transporteurs und/oder die Zulassungsnummer des Viehtransportwagens, der die Tiere anliefert und abtransportiert;

den Namen und die Anschrift des Käufers und den Bestimmungsort der Tiere;

Kopien von Streckenplänen und/oder die laufende Nummer der Gesundheitsbescheinigungen.

c)
Der Händler muss, wenn er Tiere in seinen Einrichtungen hält, dafür Sorge tragen, dass

eine besondere Schulung des Personals, das mit den Tieren umgeht, im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und auf die Versorgung und artgerechte Behandlung der genannten Tiere stattfindet;

die Tiere der erforderlichen regelmäßigen Überwachung und gegebenenfalls Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden und alle erforderlichen Schritte unternommen werden, um eine Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede von den Händlern bei der Ausübung ihres Berufs genutzte Einrichtung von der zuständigen Behörde registriert wird und eine Zulassungsnummer erhält und mindestens folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Sie muss unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen.
b)
Sie muss in einem Gebiet gelegen sein, das keinem Verbot bzw. keiner Einschränkung aufgrund einschlägiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unterliegt.
c)
Sie muss verfügen über

geeignete Einrichtungen mit ausreichender Kapazität, insbesondere über geeignete Infrastrukturen für die Inspektion und die Absonderung, so dass bei Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle Tiere abgesondert werden können;

geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und gegebenenfalls ordnungsgemäß und einem artgerechten Standard entsprechend untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

eine geeignete Aufnahmefläche für Einstreu und Mist;

eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers.

d)
Sie muss vor jeder Benutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder jeder anderen die Tiergesundheit betreffenden Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann erneut erteilt werden, wenn die zuständige Behörde sich vergewissert hat, dass der Händler den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

(4) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen durch, um nachzuprüfen, ob die Anforderungen dieses Artikels erfüllt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Räumlichkeiten, die von den Händlern im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

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