Artikel 8c RL 91/68/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transporteure im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 91/628/EWG folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:

a)
Die für die Beförderung der Tiere verwendeten Transportmittel müssen

so beschaffen sein, dass Kot, Einstreu und Futter nicht aus dem Fahrzeug herausfließen oder herausfallen können;

unmittelbar nach jedem Transport von Tieren oder von Produkten, die die Tiergesundheit beeinträchtigen können und, soweit erforderlich, vor jeder neuen Tierverladung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden.

b)
Es müssen geeignete von der zuständigen Behörde genehmigte Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, vorhanden sein, oder es muss der Nachweis dafür erbracht werden, dass dies durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt wird.

(2) Der Transporteur muss für jedes Fahrzeug, das den Tiertransport durchführt, ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre aufbewahrt werden müssen:

i)
Ort, Tag der Übernahme, Name bzw. Firmenname und Anschrift der Betriebe oder Sammelstellen, aus denen die Tiere stammen;
ii)
Ort und Tag der Lieferung und Name bzw. Firmenname und Anschrift des bzw. der Empfänger;
iii)
Tierart und Zahl der beförderten Tiere;
iv)
Tag und Ort der Desinfektionsmaßnahmen;
v)
Einzelheiten der Begleitdokumentation (Nummer usw.).

(3) Die Transporteure tragen dafür Sorge, dass die beförderte Partie Tiere nach dem Verlassen des Betriebs oder der Herkunftssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Kontakt kommt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus haben.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die Transporteure in einer schriftlichen Erklärung verpflichten, dass insbesondere

alle Maßnahmen ergriffen werden, um dieser Richtlinie nachzukommen, insbesondere den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die notwendigen Begleitdokumente für die Tiere beziehen;

der Transport der Tiere nur Bediensteten überlassen wird, die die erforderliche Befähigung, fachliche Eignung und Sachkenntnis besitzen.

(5) Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel finden die Vorschriften des Artikels 18 der Richtlinie 91/628/EWG entsprechend Anwendung.

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