Artikel 9 RL 91/68/EWG
(1) Die Schafe und Ziegen werden während ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß einem der Modelle I, II oder III in Anhang E begleitet. Diese Bescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren Dokument und trägt eine laufende Nummer. Sie ist am Tag der Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes auszustellen. Sie gilt ab dem Tag der Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen.
(2) Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung, die die Tiersendung begleiten muss, einschließlich zusätzlicher Garantien, können im Herkunftsbetrieb oder an einer zugelassenen Sammelstelle oder, bei Schlachttieren, in den zugelassenen Einrichtungen des Händlers erfolgen. Zu diesem Zweck sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die Gesundheitsbescheinigungen vom amtlichen Tierarzt nach Abschluss der in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen, Besuche und Kontrollen erstellt werden.
(3) Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an den Tieren durch.
(4) Im Fall von Mast- und Zuchtschafen und -ziegen, die von einer zugelassenen Sammelstelle im Ursprungsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, darf die Tiergesundheitsbescheinigung nach Absatz 1, die entweder Modell II oder Modell III in Anhang E entsprechen muss, nur auf der Grundlage der Kontrollen nach Absatz 3 und anhand eines amtlichen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefüllt worden ist, ausgestellt werden.
(5) Im Fall von Schlachtschafen und -ziegen, die von einer zugelassenen Sammelstelle oder von im Ursprungsmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Einrichtungen des Händlers in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, darf die Tiergesundheitsbescheinigung nach Absatz 1, die Modell I in Anhang E entsprechen muss, nur auf der Grundlage der Kontrollen nach Absatz 3 und anhand eines amtlichen Dokuments ausgestellt werden, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Herkunftsbetrieb oder für die Sammelstelle nach Artikel 4c Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer i) zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefüllt worden ist.
(6) Im Fall von Schlachtschafen und -ziegen, die eine zugelassene Sammelstelle nach Artikel 4c Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) durchlaufen, stellt der für die zugelassene Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zuständige amtliche Tierarzt dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine zweite Gesundheitsbescheinigung gemäß Modell I in Anhang E aus, in die er die erforderlichen Angaben aus der (den) ursprünglichen Gesundheitsbescheinigung(en) einträgt und der er eine beglaubigte Kopie der Originalbescheinigung beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen die in Absatz 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen.
(7) Der amtliche Tierarzt, der eine Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel je nach Fall entsprechend Modell I, II oder III in Anhang E ausstellt, ist gehalten, am Tag der Ausstellung der Bescheinigung für die Erfassung der Tierverbringung im ANIMO-Verbundnetz zu sorgen.
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